Satzung

Satzung des Modellflieger Verein Schwerin e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Modellflieger Verein Schwerin e.V.“. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins ist Schwerin.
  3. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Modellflieger Verbandes e.V.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

  1. Der Modellflieger Verein Schwerin e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Flugmodellsports für alle interessierten Bürger, insbesondere für Jugendliche.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:
    – durch die Anlage eines Modellflugplatzes zur Förderung sportlicher Übungen
    – und Leistungen,
    – durch die Förderung von sportlichen Wettkämpfen.

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Der Verein besteht aus:
    – aktiven Mitgliedern
    – fördernden Mitgliedern und
    – Ehrenmitgliedern.
  3. Aktive Mitglieder sind diejenigen, die den Flugmodellsport aktiv ausüben.
  4. Fördermitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können Vereinsmitglieder oder andere Bürger ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
  6. Voraussetzung für den Erwerb der aktiven und fördernden Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
  7. Fördermitglieder haben kein Stimm- und kein Wahlrecht.
  8. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder Ablehnung mündlich mit.
  9. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand einstimmig beschlossen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    – Tod
    – Ausschluss
    – Streichung von der Mitgliederliste
    – Austritt
  2. Wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstandes ist der Beschluss des Vorstandes dem Mitglied begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand einlegen. Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend über die Berufung. Bis dahin ruhen
    sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt ist nur zum Ende eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum 15. September des laufenden Jahres möglich.

§ 6 Finanzielle Verpflichtungen der Vereinsmitglieder – Arbeitseinsätze

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Des Weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Zur Pflege und Erhaltung des vereinseigenen Modellflugplatzes und vereinseigener Geräte sind Arbeitsstunden zu leisten.
  3. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen sowie die Anzahl der Arbeitsstunden werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
  4. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt den Modellflugplatz des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, diesen in seinen Bemühungen um die Verwirklichung des Vereinszwecks tatkräftig zu unterstützen.
  3. Alle Mitglieder des Vereins sind dieser Satzung unterworfen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und gefasste Beschlüsse und erteilte Weisungen des Vorstandes sind für alle Mitglieder verbindlich.
  4. Änderungen von Name und Adresse der Mitglieder sind binnen drei Wochen ab der Änderung dem Vorstand schriftlich vorzulegen

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Stimmberechtigt sind alle volljährigen aktiven Mitglieder und aktiven Ehrenmitglieder.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    – Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    – Entlastung des Vorstandes
    – Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Umlagen und Zahl der jährlichen Arbeitsstunden.
    – Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen
    – Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
    – Wahl und Abwahl des Vorstandes
    – Wahl der Kassenprüfer

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Satzungsänderungen und Anträge zur Abwahl des Vorstandes müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden, ansonsten sind sie unzulässig.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Zur Wahl des Vorstands ist ein Wahlleiter von der Versammlung zu wählen, der die Wahl leitet.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben ebenso wie ungültige Stimmen außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Zwecks
    des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat.
  7. Üœber die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

§ 13 Der Vorstand mit erweitertem Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
  2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind, jeder für sich, berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
  3. Zum erweiterten Vorstand gehören der Schatzmeister und der Schriftführer.

§ 14 Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes

  1. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und entscheidet alle Fragen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    – Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    – Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    – ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplanes (Die Kassenordnung regelt den Zahlungsverkehr.)

§ 15 Wahl und Amtsdauer des erweiterten Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden Nachfolger.

§ 16 Sitzung und Beschlüsse des erweiterten Vorstandes

  1. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet wird. Die Einberufung kann mündlich erfolgen.
  2. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

§ 17 Kassenprüfer

  1. Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, jedes zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt an den Deutschen Modellflieger Verband e.V..

Schwerin, den 21. April 1996